Zur besseren Übersicht und der Vollständigkeit halber werden die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt: Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum