Obwohl die Privatklägerin erklärte, dies nicht zu wollen, berührte er sie weiter an den Brüsten. Daraufhin berührte er ihre Vagina und führte einen Finger ein, obwohl die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufforderte, die Handlungen zu beenden («nein» bzw. «no», «stop-it»). Die Privatklägerin befand sich daraufhin in einer Art Schockstarre, setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht weiter. Der Beschuldigte begann – nach wie vor hinter der Privatklägerin liegend und sie umfassend – seinen Penis an ihr zu reiben, worauf er einmal anal in die Privatklägerin eindrang und ein bis zweimal zustiess.