Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ein Gesamtbild, das dem angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.der Anklageschrift entspricht: Die Privatklägerin legte sich nach der Party an ihrem Domizil nackt in ihrem eigenen Bett schlafen. Am Morgen legte sich der Beschuldigte, nur mit seiner Unterhose bekleidet, neben die Privatklägerin. Er zog sich in der Folge seine Unterhose aus, umfasste die Privatklägerin mit einem Arm und berührte sie an deren Brüsten. Obwohl die Privatklägerin erklärte, dies nicht zu wollen, berührte er sie weiter an den Brüsten.