Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Berührungen und Penetrationen durch den Beschuldigten stattgefunden haben und sich dieser währenddessen bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Es bestehen damit keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ein Gesamtbild, das dem angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff.