Zusammenfassend vermögen seine Aussagen nicht zu überzeugen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Privatklägerin anlässlich der Geschehnisse an besagtem Morgen ihre Ablehnung ohne Weiteres deutlich machte, bevor sie in eine Art «Schockstarre» verfiel. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Berührungen und Penetrationen durch den Beschuldigten stattgefunden haben und sich dieser währenddessen bewusst über ihren Willen hinwegsetzte.