22 Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber vage, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar bzw. lebensfremd aus. Er machte unterschiedliche Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen und war im gesamten Verfahren darum bemüht, die Privatklägerin schlecht zu machen, die von ihr geschilderten Vorfälle ins Gegenteilige umzudrehen und sich selber in ein gutes Licht zu rücken. Zusammenfassend vermögen seine Aussagen nicht zu überzeugen.