82) und die Privatklägerin ohnehin schilderte, wie sie währenddessen in einer Art Schockstarre gewesen sei. Daran vermag – nicht zuletzt mit Blick auf die Feststellung des IRM, wonach im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethanol im Blut der Privatklägerin nachgewiesen werden konnte (pag. 82) – auch die Aussage von J.________ nichts zu ändern, wonach die Privatklägerin am besagten Abend bzw. in der besagten Nacht nicht mehr in gutem Zustand, sondern «ziemlich parat» gewesen sei. Zum eigentlichen Kerngeschehen konnten die übrigen Personen keine Angaben machen.