Auch stimmen die Aussagen der Privatklägerin insofern mit den objektiven Beweismitteln überein, als diese einen körperlichen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie den Nachweis gewisser konsumierter Substanzen belegen und keine einschlägigen Nachrichten und/oder Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden werden konnten. Dass genital sowie auch anal keine Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt werden konnten, spricht nicht gegen ihre Schilderungen des Vorfalls, zumal auch eine gegen den Willen stattgefundene Penetration nicht zwingend Verletzungen hinterlassen muss (pag. 82)