Sie schilderte nicht nur die eigentlichen Geschehnisse des besagten Morgens, sondern auch ihre psychischen Nachwirkungen lebensnah. Auch stimmen die Aussagen der Privatklägerin insofern mit den objektiven Beweismitteln überein, als diese einen körperlichen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie den Nachweis gewisser konsumierter Substanzen belegen und keine einschlägigen Nachrichten und/oder Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden werden konnten.