Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen gleichbleibend und legte im gesamten Verfahren Wert darauf, den Beschuldigten hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe nicht übermässig zu belasten. Sie war stets um eine präzise Schilderung sowohl des Rah- men- als auch des Kerngeschehens bemüht und korrigierte etwa von sich aus, dass es im Rahmen der analen Penetration weniger Stösse gewesen seien. Sie schilderte nicht nur die eigentlichen Geschehnisse des besagten Morgens, sondern auch ihre psychischen Nachwirkungen lebensnah.