Dass sie wenige Details (auf welcher Seite sie gelegen und wann ihr Freund N.________ das Zimmer betreten habe) nicht im gesamten Verfahren gleich schildern konnte bzw. bezüglich letzterem von den Aussagen von N.________ abwich, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik entsprechender Vorfälle ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Abweichungen sprechen ferner gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen gleichbleibend und legte im gesamten Verfahren Wert darauf, den Beschuldigten hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe nicht übermässig zu belasten.