11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken. Es gibt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich während einem negativen Ereignis verhält bzw. verhalten sollte (Stichwort: Adrenalinausschüttung vor einem Schockzustand). In den Aussagen der Privatklägerin sind ferner keine Auffälligkeiten auszumachen. Dass sie wenige Details (auf welcher Seite sie gelegen und wann ihr Freund N.__