68, Z. 113 ff. und 126 ff.). Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte etwas zusammen gehabt hätten (pag. 69, Z. 167 f.). Zum eigentlichen Kerngeschehen konnte damit auch J.________ keine näheren Angaben machen. Insofern helfen ihre Aussagen nicht weiter. Auch sie bestätigte jedoch, dass sie keine Annäherungsversuche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten beobachten konnte. 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken.