___ keine Annäherungsversuche von der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten beobachtet hatte, obwohl sich diese – gemäss Aussagen des Beschuldigten – an diesem Abend «sexuell aggressiv» an ihn herangemacht habe. J.________ wurde am 21. November 2017 in Gegenwart der Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie einer Substitutin der Verteidigung polizeilich befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie vor dieser Party weder die Privatklägerin noch den Beschuldigten gekannt habe. Nach der Party habe sie auf dem Sofa geschlafen, als sie um ca. 06:00 Uhr erwacht sei, weil der Beschuldigte ihr mit seiner Hand über den Po gestreichelt habe.