Die Aussagen von N.________ helfen zur Klärung des eigentlichen Kerngeschehens nicht weiter. Auch er schilderte jedoch, dass an besagtem Morgen offenbar etwas nicht in Ordnung gewesen und der Beschuldigte aus dem Zimmer der Privatklägerin gekommen ist. Damit vermögen sie eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil N.________ keine Annäherungsversuche von der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten beobachtet hatte, obwohl sich diese – gemäss Aussagen des Beschuldigten – an diesem Abend «sexuell aggressiv» an ihn herangemacht habe.