388, Z. 20) und er am Morgen an der Türe der Privatklägerin gefragt habe, ob sie auch aufstehe und alles in Ordnung sei. Er ergänzte, dass er gefragt habe, ob er ins Zimmer kommen dürfe, wobei wiederum ein «nein» von der Privatklägerin gekommen sei (pag. 388, Z. 28 ff.). Er habe die Türe nur einen Spalt aufgemacht und das Zimmer nicht betreten (pag. 388, Z. 41 f.). Die Privatklägerin sei dann recht laut geworden und der Beschuldigte habe das Zimmer verlassen und gesagt, er habe schon etwas mit der Privatklägerin gehabt (pag. 388, Z. 32 ff.). Annäherungsversuche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten habe er nicht feststellen können (pag. 389, Z. 12 f.). Die Aussagen von N._____