20 vatklägerin einvernommen wurde und das eigentliche Kerngeschehen bis auf den Zeitpunkt, indem er das Zimmer betreten hat, auch nicht selber beobachten konnte bzw. zum Betreten des Zimmers ohnehin von der Privatklägerin abweichende Angaben machte. N.________ gab an, dass ein Typ namens «A.________» eine kurze Zeit neben ihm auf dem Gästesofa gelegen habe. Ca. um 10:00 Uhr sei er aufgewacht und habe bei der Privatklägerin an die Zimmertüre geklopft und gefragt, ob sie auch aufstehe. Weinerlich habe sie durch die Türe verneint, ebenso habe sie seine Frage verneint, ob alles in Ordnung sei.