Ihre Aussagen sind für die vorliegende Beurteilung zwar nicht ausschlaggebend, dennoch ergeben sich daraus gewisse Hinweise, welche die Umstände an besagtem Abend bzw. am nächsten Morgen etwas verdeutlichen. N.________ wurde insgesamt zwei Mal befragt, wobei die erste Befragung nicht parteiöffentlich erfolgte. Er wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge vorgeladen und ergänzend befragt. Dabei erhielt auch die Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, womit dem Konfrontationsund Fragerecht des Beschuldigten Genüge getan ist. Es handelt sich bei ihm um einen Kollegen der Privatklägerin.