In der Nacht sei er ins Zimmer geplatzt und habe eine Schlafgelegenheit gesucht. Am Morgen seien er selber und seine Freundin informiert worden, dass die Polizei unterwegs sei, da der Beschuldigte die Privatklägerin wohl vergewaltigt habe. Auch diese Aussagen helfen zur Klärung des Kerngeschehens nicht weiter. Auch N.________ und J.________ konnten sich zum eigentlichen Kerngeschehen nicht äussern. Ihre Aussagen sind für die vorliegende Beurteilung zwar nicht ausschlaggebend, dennoch ergeben sich daraus gewisse Hinweise, welche die Umstände an besagtem Abend bzw. am nächsten Morgen etwas verdeutlichen.