Sie habe nachträglich erfahren, was passiert sei. Ob ausser Alkohol auf der Party sonst noch etwas konsumiert worden sei, wisse sie nicht. Auch P.________ vermochte nach dem Gesagten keine Aussagen zum Tathergang zu machen. Q.________ gab am 11. November 17 zu Protokoll (pag. 61 f.), dass der Beschuldigte ziemlich rasch negativ aufgefallen, laut gewesen sei und sich abwertend über die europäische Kultur geäussert habe. In der Nacht sei er ins Zimmer geplatzt und habe eine Schlafgelegenheit gesucht.