_ keine Angaben machen. Er habe am besagten Morgen von den übrigen Anwesenden erfahren, was passiert sei. Bei der Party habe er gesehen, wie der Beschuldigte einen Joint geraucht und Alkohol getrunken habe, was von diesem nicht bestritten wird. Gleichentags wurde auch P.________ polizeilich befragt (pag. 59 f). Dabei führte sie aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten an besagtem Abend ab und an zusammen gesprochen. Sie glaube aber nicht, dass die Privatklägerin mehr mit ihm als mit anderen Personen gesprochen habe. Sie hätten aber definitiv nichts miteinander gehabt. Sie habe nachträglich erfahren, was passiert sei.