_ nie parteiƶffentlich befragt wurden. Sie konnten zum eigentlichen Tatgeschehen aber ohnehin keine Angaben machen, weshalb ihren Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der guten Ordnung halber folgen dennoch einige kurze Anmerkungen. O.________ wurde am 11. November 17 durch die Polizei befragt (pag. 57 f). Er gab an, den Eindruck gehabt zu haben, der Beschuldigte sei auf Drogen, dies wegen seines aggressiven Verhaltens. Der Beschuldigte sei passiv aggressiv mit einer sexuellen Lust gewesen. Zum Kerngeschehen konnte O.________ keine Angaben machen.