19 Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, er hat sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die Privatklägerin laufend schlecht gemacht, lebensfremde Abläufe geschildert und verschiedene Versionen des selben Geschehens abgeliefert. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demnach nicht abgestellt werden, sofern sie nicht ohnehin unbestritten sind. 11.3.3 Zu den Aussagen der übrigen Personen Vorab ist festzuhalten, dass O.________, P.________, Q.________ und R.________ nie parteiöffentlich befragt wurden.