36, Z. 44 f. und Z. 75). Seine Aussage, wonach er an der Party zu seinen Freunden habe schauen müssen, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf seine späteren Ausführungen fraglich, wonach keine der anwesenden Personen ihn gekannt hätten oder seine Freunde gewesen seien (pag. 52, Z. 333 f.). Er führte weiter aus, er habe die Privatklägerin hinsichtlich ihres Drogenkonsums stoppen wollen (pag. 39, Z. 205 f.), er sei nicht auf sie eingegangen (pag. 51, Z. 292 f.) und er habe ein erfülltes Sexleben bzw. habe das ihm vorgeworfene Verhalten nicht nötig (pag. 53, Z. 373 ff.).