Dies ist klar als Schutzbehauptung abzutun, zumal eine solche Löschung bekanntlich nur unter gewissen Einschränkungen (Löschung nur innert gewisser Zeit nach Versand, unter Anmerkung «Diese Nachricht wurde gelöscht») möglich ist. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden allerdings weder entsprechend einschlägige Nachrichten/Bilder der Privatklägerin noch Hinweise darauf gefunden, dass allfällige Nachrichten gelöscht worden sind. Auffällig ist ferner, wie der Beschuldigte durchwegs und auf vielfältige Art und Weise versuchte, die Privatklägerin und die übrigen Partygäste schlecht zu machen.