belegen konnte er dies jedoch nicht. Den Umstand, dass man auf seinem ausgewerteten Mobiltelefon keine entsprechenden Nachrichten und Bilder gefunden hat, erklärte der Beschuldigte umständlich mit einem neuen WhatsApp-Programm und seiner Vermutung, dass die Privatklägerin diese Mitteilungen auf seinem Handy gelöscht habe (pag. 46, Z. 118 ff., pag. 587, Z. 20 ff.). Dies ist klar als Schutzbehauptung abzutun, zumal eine solche Löschung bekanntlich nur unter gewissen Einschränkungen (Löschung nur innert gewisser Zeit nach Versand, unter Anmerkung «Diese Nachricht wurde gelöscht») möglich ist.