587, Z. 39 ff.). Die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung abzutun. Die Beschreibung, die der Beschuldigte betreffend das Verhalten der Privatklägerin anlässlich der besagten Party an ihrem Domizil abgibt, nämlich, dass sie ihn immer wieder sexuell bedrängt und er sie mehrfach habe abweisen müssen (pag. 37, Z. 85 f., pag. 38, Z. 157 f., pag. 44 f., Z. 46 ff., pag. 50, Z. 239 ff.), wird – wie nachfolgend zu sehen sein wird – von niemand anderem bestätigt (vgl. Ziff. 11.3.3 hiernach). Den parteiöffentlichen Aussagen der übrigen Anwesenden und denjenigen der Privatklägerin ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem