588, Z. 41 ff.). Diese Aussagen vermögen – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen zu seinem Befinden – nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschuldigte auch noch angab, die Privatklägerin habe Freude am Denunzieren bzw. sie habe ihm selber von ihrem Versuch erzählt, «dies» einem anderen jungen Mann anzutun und ihn hinter Gitter zu bringen (pag. 51, Z. 299 ff., pag. 51, Z. 309 ff.). Anhaltspunkte auf etwaige Falschbelastungen durch die Privatklägerin lassen sich den Akten jedoch keine entnehmen. Der Beschuldigte machte auch unterschiedliche Angaben dazu, wie er von den besagten Falschbeschuldigungen bzw. angeblichen Bestrebungen der Privatklägerin erfahren habe.