Dass er das Bett der Privatklägerin unter diesen Umständen nicht verlassen bzw. sich überhaupt hingelegt hat, obwohl die Situation – gemäss seinen eigenen Angaben – seltsam, unangenehm und bizarr gewesen sei, erscheint reichlich lebensfremd. Entsprechende Fragen beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass die Privatklägerin die einzige Person gewesen sei, mit der er sich einigermassen wohl gefühlt habe (pag. 384, Z. 10, Z. 13 f.), dass er keinen anderen Schlafplatz gefunden (pag. 48, Z. 166) und ihr Bett bequem und warm bzw. komfortabel gewesen sei (pag. 48, Z. 176 f., pag. 588, Z. 41 ff.).