17 zogen habe (pag. 52, Z. 339 f., pag. 383, Z. 29 ff., pag. 588, Z. 38). Dass die Privatklägerin am Morgen auf einmal unvermittelt geschrien (pag. 37, Z. 118, pag. 39, Z. 187 f.) bzw. immer wieder «nein, nein, nein» gesagt habe (pag. 45, Z. 72 f.), macht aber schlicht keinen Sinn, wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt wird, wonach die Privatklägerin sich ihm derart sexuell aufgedrängt habe. Es entsteht der Eindruck, als wolle sich der Beschuldigte als Opfer der angeblich sexuell aufdringlichen Privatklägerin darstellen. So gab er etwa an, er sei sehr durcheinander gewesen (pag.