592). In die gleiche Richtung ging der Beschuldigte auch im Rahmen seines «letzten Wortes» anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 597 f.). Dennoch bestätigte er seine bisher im Verfahren gemachten Aussagen als richtig (pag. 587, Z. 9 ff.). Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten Befragung und konstant durch alle Befragungen hindurch zum Gegenangriff überging. So sei es die Privatklägerin gewesen, welche ihn habe «sexuell aufwecken» wollen (pag. 37, Z. 90), sich gegen ihn bzw. ihren Po gegen seinen Penis gedrückt habe (pag. 37, Z. 113 f., pag.