Mit was genau der Beschuldigte habe «aufhören müssen», ist der Kammer zudem nicht klar, zumal die Initiative, gemäss seinen Angaben, klar von der angeblich sexuell aufdringlichen Privatklägerin ausgegangen sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte insofern eine Änderung der Verteidigungsstrategie, als die Verteidigung in ihrem Schlussvortrag anmerkte, der Beschuldigte habe die Nähe zum Unterleibsbereich der Privatklägerin möglicherweise gesucht und es sei danach zu fragen, wie dieser hätte erkennen sollen, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 592).