Wenn die Privatklägerin sich dem Beschuldigten tatsächlich sexuell aufgedrängt hätte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie sich währenddessen unwohl gefühlt haben sollte und der Beschuldigte deshalb habe «aufhören müssen». Mit was genau der Beschuldigte habe «aufhören müssen», ist der Kammer zudem nicht klar, zumal die Initiative, gemäss seinen Angaben, klar von der angeblich sexuell aufdringlichen Privatklägerin ausgegangen sei.