383, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte machte nach dem Gesagten nicht nur unterschiedliche Angaben zum Ausziehen seiner Unterwäsche, sondern auch zur Frage, ob er von sich aus in das Zimmer der Privatklägerin gegangen oder von ihr sozusagen abgeholt worden ist und wer sich in der darauffolgenden Situation unwohl gefühlt hat. Wenn die Privatklägerin sich dem Beschuldigten tatsächlich sexuell aufgedrängt hätte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie sich währenddessen unwohl gefühlt haben sollte und der Beschuldigte deshalb habe «aufhören müssen».