48, Z. 176 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, alles was die Privatklägerin gesagt habe, abgesehen vom ganz leichten Berühren am Anfang, sei nicht richtig (pag. 382, Z. 41 ff.). Er wiederholte, dass sich die Privatklägerin sexuell aufgedrängt und an ihn gepresst und er sehr viel Glück gehabt habe, dass sein Penis nicht in sie eingedrungen sei. Diese Vorstellung scheint reichlich lebensfremd, wenn nicht gar abstrus. Er sei eingeschlafen und habe dann erst realisiert, dass die Privatklägerin seine Unterwäsche bis zur Hüfte heruntergezogen habe, worauf er sie (die Unterwäsche) selber komplett ausgezogen habe (pag. 383, Z. 26 ff.).