39, Z. 192 ff.). In seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er selber in das Zimmer der Privatklägerin gegangen sei und nicht sie, sondern er sich selber in ihrem Bett die Unterwäsche ausgezogen habe (pag. 45, Z. 61 ff.). Der Beschuldigte wiederholte zwar, dass sich die Privatklägerin sexuell aufgedrängt habe, er habe dann aber aufgehört, weil er sich nicht wohl gefühlt habe (pag. 45, Z. 67 ff.). Nur wenig später führte er wiederum aus, es sei der Privatklägerin gelungen, dass er mit ihr mitgegangen sei (Anmerkung der Kammer: in ihr Zimmer bzw. ihr Bett, pag. 48, Z. 176 f.).