37, Z. 91 f.). Er habe zwar nicht in ihrer Nähe schlafen wollen, sei aber dann doch zu ihr ins Bett und habe sich vorher bis auf die Unterhosen ausgezogen. Daraufhin habe er sich weggedreht und sei eingeschlafen. Als er aufgewacht sei, habe sich die Privatklägerin gegen ihn gedrückt sowie seine Unterhosen nach unten und ihren Po an seinen Penis gedrückt, wobei er im Halbschlaf noch ihre Brüste berührt habe. Er habe bemerkt, wie sein Penis steif geworden sei, da habe er sie weggestossen und habe sich an den Rand des Bettes ge-