Im Fazit kann und muss auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 11.3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal einvernommen und hat sich bei den einzelnen Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstrickt und zum Teil reichlich lebensfremde bzw. gar abstruse Ausführungen gemacht.