Ein Motiv, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Die erwähnten kleineren Unstimmigkeiten vermögen ihre Glaubwürdigkeit als Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin machen. Es bestehen im Gesamtkontext keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin. Im Fazit kann und muss auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.