583, Z. 23 f., pag. 584, Z. 19 ff.), erfolgten einerseits konstant im gesamten Verfahren und stehen andererseits – wie nachfolgend zu sehen sein wird – auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen anderer Gäste (vgl. Ziff. 11.3.3 hiernach). Insgesamt kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen im Laufe der Zeit. Ein Motiv, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig ersichtlich.