Dafür, dass an diesem Morgen tatsächlich etwas passiert ist, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass sich die Privatklägerin sehr schnell bei der Polizei gemeldet hat. Ihre Ausführungen, wonach sie sich am fraglichen Abend nicht an den Beschuldigten herangemacht habe und aufgrund seines Zustands und Verhaltens vielmehr auf Distanz zu ihm gegangen sei (pag. 17, Z. 220 f., pag. 22, Z. 83 ff., pag. 28, Z. 307 f., pag. 386, Z. 46 f., pag. 583, Z. 23 f., pag.