Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin in diesem Moment auf etwas Anderes fokussiert hat als auf diejenige Person, die ihr Zimmer betreten hat. Diesen kleinen Unstimmigkeiten ist in Anbetracht der übrigen stringenten und konstanten Aussagen der Privatklägerin keine übermässige Bedeutung beizumessen. Sie sind denn auch ein Hinweis darauf, dass es sich dabei nicht um eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte handelt. Dafür, dass an diesem Morgen tatsächlich etwas passiert ist, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass sich die Privatklägerin sehr schnell bei der Polizei gemeldet hat.