Aus der Tatsache, dass die Privatklägerin nackt in ihrem eigenen Bett übernachtet hat, kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten bzw. zu Ungunsten der Privatklägerin abgeleitet oder dies gar etwa als Ausdruck sexuellen Verlangens der Privatklägerin verstanden werden, selbst wenn die Beteiligten in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits sexuellen Kontakt hatten und anlässlich der besagten Party mehrere Personen am Domizil der Privatklägerin übernachtet haben. Die wenigen Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere betreffend die Fragen, auf welcher Seite sie gelegen habe, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett gestiegen sei (pag. 14, Z. 87, pag.