Darüber hinaus machte die Privatklägerin auch Aussagen zu Umständen, die für sie nicht günstig erscheinen. So gab sie von sich aus zu Protokoll, dass sie anlässlich der Party Alkohol getrunken und einen Viertel einer MDMA-Tablette konsumiert habe (pag. 13, Z. 51 ff., pag. 17, Z. 209 ff., pag. 22, Z. 88 f.) oder dass sie sich eben körperlich nicht gegen den Übergriff gewehrt habe bzw. nicht habe wehren können.