In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Privatklägerin kaum die nicht zu unterschätzenden Nebenwirkungen einer HIV-Prophylaxe (pag. 386, Z. 34 f.) in Kauf nehmen und eine Psychotherapie machen würde, nur damit sie den Beschuldigten – mit welchem sie notabene ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, ihn zu ihrer Party einlud und mit dem sie bereits sexuelle Kontakte hatte (pag. 13, Z. 42 f., pag. 16, Z. 173 und 180 ff., pag. 24, Z. 132 ff.) – falsch belasten könnte. Darüber hinaus machte die Privatklägerin auch Aussagen zu Umständen, die für sie nicht günstig erscheinen.