23, Z. 106). Würde die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Beschuldigten bemüht und hätte – ohne den hier zu behandelnden Vorfall bagatellisieren zu wollen – weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. Es gibt in den gesamten Akten aber auch keine überzeugenden Hinweise dafür, dass die Privatklägerin Freude am Denunzieren hätte bzw. jemanden falsch beschuldigen und ins Gefängnis bringen möchte (vgl. die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, Ziff. 11.3.2 hiernach). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Privatklägerin kaum die nicht zu unterschätzenden Nebenwirkungen einer HIV-Prophylaxe (pag.