Hingegen ist festzustellen, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade in Bezug auf den eigentlichen Vorfall. So korrigierte sie von sich aus, dass es wohl ein bis zwei Stösse anal und nicht drei gewesen seien, wobei er nicht mehrmals «raus und rein» gegangen sei (pag. 386, Z. 2 f.). Sie ergänzte, dass der Beschuldigte keinen Samenerguss gehabt (pag. 15, Z. 137) und keine Gewalt angewendet habe, sondern körperlich überlegen bzw. sie in einer Schockstarre gewesen sei und sich nicht bewegt habe (pag. 14, Z. 107, pag. 15, Z. 131, pag. 23, Z. 106).