14 bekannt. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es aber keine generellen Erkenntnisse darüber gibt, wie sich ein Opfer während oder nach einem negativen Ereignis verhält bzw. zu verhalten hat. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in den Aussagen der Privatklägerin kaum auszumachen. Hingegen ist festzustellen, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade in Bezug auf den eigentlichen Vorfall.