Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz sprach sie erneut von Scham (pag. 25, Z. 200 f., pag. 385, Z. 42 f.) und wie sie sich gedemütigt und «schlimm» gefühlt habe (pag. 385, Z. 42 f.). Sie ergänzte, dass sie in diesem Moment auch Angst gehabt habe (pag. 25, Z. 200, pag. 385, Z. 43). Bei diesen Aussagen der Privatklägerin stand nicht der körperliche Schmerz, sondern das eigene psychische Befinden bzw. insbesondere die Scham und Demütigung im Vordergrund, was als klares Realkennzeichen zu werten und als Reaktion durchaus nachvollziehbar ist. Bezeichnend ist denn auch ihre Aussage, wonach sie «seelische» Schmerzen verspüre (pag. 15, Z. 143) und sich