13, Z. 51 f., pag. 22, Z. 89) und dass sie Material an ihrem Körper gespürt habe, als sich der Beschuldigte am besagten Morgen zu ihr gelegt habe (pag. 14, Z. 82 ff.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen der Privatklägerin Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So sprach sie durchgehend von einem «Schockzustand» bzw. auch «Freeze», in welchen sie im Rahmen des Vorfalls geraten sei (pag. 14, Z. 74, pag. 23, Z. 105 f., pag. 385, Z. 45). Sie habe Schmerzen verspürt und sich geschämt bzw. sich dreckig sowie gedemütigt gefühlt (pag. 14, Z. 99). Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz sprach sie erneut von Scham (pag.